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01.12.2017

Mitarbeitereinsätze in Belgien


Dieser Text ist vom 01.12.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Mit der Umsetzung der Entsenderichtlinie steigen Auflagen

Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter zu Arbeitseinsätzen nach Belgien entsenden, müssen sich an die groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften im Zielmarkt halten. Als Kontrollinstrument hat Belgien hierfür schon seit Jahren das Limosa-Verfahren eingerichtet. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU wurden nun die im Rahmen der Limosa-Meldung zu liefernden Angaben ausgeweitet. Zudem müssen vor allem Unternehmen aus dem Bausektor eine Vielzahl weiterer administrativer Auflagen beachten. Werden die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben oder die administrativen Auflagen nicht eingehalten, drohen auch in Belgien Bußgelder.

Limosa-Meldung oftmals Pflicht
Im Vorfeld des Einsatzes von Mitarbeitern sowie auch von Selbstständigen muss das entsendende Unternehmen beziehungsweise der Selbstständige in Belgien eine Limosa-Meldung abgeben. Die im Nachgang zur Meldung zur Verfügung gestellte Empfangsbestätigung sowie der Sozialversicherungsnachweis A1 müssen beim Einsatz mitgeführt werden. Allerdings gewährt Belgien eine Reihe von Ausnahmen von der Limosa-Meldepflicht. Hierzu zählen beispielsweise kurzfristige Notfalleinsätze, die Lieferung und Montage von Maschinen und Anlagen, sofern diese durch eigenes qualifiziertes Personal erfolgt und der Einsatz nicht länger als acht Tage dauert (Montageprivileg), sowie auch die Anlieferung von Ware durch Transportunternehmen oder Händler. Darüber hinaus sind auch Kundenbesuche, Vertragsverhandlungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen nicht meldepflichtig, sofern bestimmte Tageskontingente nicht überschritten werden. Die vollständige Ausnahmeliste sowie Informationen zu den einzuhaltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie zum Beispiel den Mindestlöhnen oder den Höchstarbeitszeiten sind zugänglich unter www.international.socialsecurity.be. Über diesen Link erfolgt ebenfalls die Entsendemitteilung „Limosa“. Im Rahmen der Meldung verlangt der belgische Gesetzgeber neuerdings auch Angaben zu einer Kontaktperson für die Kommunikation mit den Kontrollbehörden. Diese Kontaktperson muss allerdings nicht in Belgien ansässig sein. Zudem werden seit Oktober zusätzliche Auskünfte von Unternehmen aus dem Bausektor, von Leiharbeitsunternehmen sowie auch beim Einsatz von Aushilfskräften verlangt.

Viele Zusatzregelungen vor allem im Baugewerbe
Insbesondere Unternehmen aus dem Baugewerbe haben eine Vielzahl weiterer Auflagen zu beachten. Hierzu zählt die Vertragsmeldung für Aufträge ab einem Wert von 30 000 Euro beziehungsweise für Subunternehmer ab einem Wert von 5000 Euro. Die Vertragsmeldung erfolgt online unter www.international.socialsecurity.be.
Zudem besteht in Belgien für Unternehmen aus dem Bau- und Fleischsektor sowie dem Bewachungsgewerbe eine gesamtschuldnerische Haftung für eventuelle Schulden ihrer Vertragspartner (Unter-/Auftragnehmer) gegenüber den Steuerbehörden und der Sozialversicherung. Unter www.checkeinbehaltungspflicht.be können Auftraggeber prüfen, ob derartige Schulden bestehen. Ist dies der Fall, müssen im Bereich der Steuern 15 Prozent und im Bereich der Sozialversicherung 35 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an die belgischen Behörden abgeführt werden. Bei Bauleistungen an Immobilien, die einen Gesamtauftragswert von 500 000 Euro überschreiten, hat eine Anwesenheitsregistrierung der entsandten Arbeitnehmer zu erfolgen. Subunternehmer müssen im Zweifelsfall beim Auftraggeber den Gesamtauftragswert erfragen.
Auf Baustellen entsandte Arbeitnehmer sollen darüber hinaus einen sogenannten ConstruBadge tragen, der unter www.init.construbadge.be bestellt werden kann. Die Zusendung des ConstruBadge erfolgt ausschließlich an eine belgische Adresse. Zudem gibt es in Belgien für Mitarbeiter aus dem Bausektor ein Treuemarkensystem. Befreit sind hiervon nur deutsche Unternehmen, die gegenüber der OPOC nachweisen, dass sie in Deutschland in die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einzahlen. Weitere Informationen zu Einsätzen in Belgien sind im gleichnamigen EIC-Leitfaden auf www.eic-trier.de abrufbar.

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