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  • Finanzanlagenvermittler

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  • Foto: Michaela Meiers
    Recht und Steuern

    Michaela Meiers

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    Miriam Steup

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Seit dem 1. Januar 2013 existiert die Vorschrift des § 34f GewO, die konkrete Reglungen für die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittler umfasst. Ergänzt wird sie durch die Bestimmungen einer Rechtsverordnung (FinVermV). Insbesondere die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit (geordnete Vermögensverhältnisse), die Beibringung eines Sachkundenachweises und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sind Voraussetzung zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem erfolgt die Registrierung der Finanzanlagenvermittler in einem Vermittlerregister. Daneben bestehen weitreichende Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Am 1. Juli 2016 wurde im Bundesgesetzblatt das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz veröffentlicht. Die darin enthaltenen Änderungen wirken sich auf § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO aus, da damit zusätzliche Produkte unter die Erlaubnispflicht fallen.
Ziel ist die Einbeziehung bestimmter Direktinvestments in Sachgüter, z. B. Beteiligungen am Erwerb einzelner Container. Diese Änderung tritt nach Art. 17 des Gesetzes am 31.12.2016 in Kraft, d. h. ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Vermittlung derartiger Investments der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO.

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