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01.05.2017

Das A und O bei Verrechnungspreisen


Dieser Text ist vom 01.05.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Korrekte Preisermittlung und Dokumentation helfen Risiken zu vermeiden

Seit mehr als zehn Jahren müssen deutsche Unternehmen dokumentieren, wie die Preise zur Verrechnung von Leistungen innerhalb eines Unternehmens zustande gekommen sind. Mit der Verabschiedung der AmtshilfeRLUmsG wurde rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Betriebsstättengewinnabgrenzung im Außensteuergesetz neu geregelt. Gewinne zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind hiernach so abzugrenzen, als wäre die Betriebsstätte ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Und auch die OECD hat sich im Rahmen des BEPS-Aktionsplans mit Verrechnungspreisen auseinandergesetzt, so dass betroffene Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende ein Country-by-Country-Reporting erstellen müssen.

Die Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen ist heute in Deutschland und auch in anderen EU-Ländern regelmäßig Bestandteil von Betriebsprüfungen. Betroffen sind vor allem international agierende Unternehmen. Denn über Verrechnungspreise lassen sich Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern. Die Steuerbehörden in Europa wenden die zur Verfügung stehenden Kontrollmittel immer schärfer an und ziehen im Bedarfsfall Auslandprüfer hinzu.

Was zählt bei Verrechnungspreisen?
Wichtigste Regel bei Verrechnungspreisen ist der Fremdvergleichsgrundsatz. Das heißt, verbundene Unternehmen müssen untereinander die gleichen Preise anwenden, die unabhängige Dritte unter gleichen Umständen für das gleiche oder ein vergleichbares Produkt vereinbart hätten. Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht gewahrt, greifen die in den verschiedenen Gesetzen enthaltenen Berichtigungsvorschriften.

Zahlt beispielswiese eine Tochtergesellschaft für Produkte, die sie von der Muttergesellschaft bezieht, einen überhöhten Preis, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Rechtsfolge ist die Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns der Tochtergesellschaft um den unangemessenen Teil sowie unter Umständen eine entsprechende Gewinnanpassung der Muttergesellschaft.

Erhält eine Tochtergesellschaft hingegen Leistungen von der Muttergesellschaft unentgeltlich, handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Rechtsfolge ist die Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns der Tochtergesellschaft um den angemessenen Preis sowie die Erhöhung des Gewinns der Muttergesellschaft. Erbringt eine deutsche Muttergesellschaft unentgeltlich Leistungen für ihre ausländische Tochtergesellschaft, sieht § 1 AStG eine Korrektur der steuerpflichtigen Einkünfte der Mutter vor.

Auf die richtige Methode achten!

Bei der Verrechnungspreisbestimmung wird grundsätzlich unterschieden zwischen der Methode zur unterjährigen Verrechnungspreisbestimmung sowie den Methoden zur Verifizierung der Verrechnungspreise im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation. Für die Verrechnungspreisbestimmung stehen in Deutschland und auf OECD-Ebene drei anerkannte Standardmethoden zur Verfügung. Hierzu zählen die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode sowie die Kostenaufschlagsmethode. Auch in Deutschland anerkannt ist die Nettomargenmethode, die auf das Verhältnis zwischen Rohgewinn und operativen Kosten abstellt. Gewinnaufteilungsmethoden sind hingegen in Deutschland unzulässig. Die Methodenwahl ist abhängig von den zu beurteilenden Transaktionen.

Angemessene Dokumentation ist unerlässlich

Die Dokumentationspflicht besteht in Deutschland nach § 90 Abs. 3 AO seit 2003 für unbeschränkt sowie auch beschränkt Steuerpflichtige. Dokumentiert werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit einer nahe stehenden Person sowie Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte derselben Gesellschaft. Zu den gängigen Dokumentationsverfahren zählen das national angelegte Ordner-Konzept sowie das Master-/Country-File-Konzept, das oftmals bei internationalen Konzernen Anwendung findet. Können bei Betriebsprüfungen keine oder nur lückenhafte Dokumentationen von Verrechnungspreisen vorgewiesen werden, drohen neben Strafzuschlägen auch die Schätzung der angemessenen Verrechnungspreise durch den Fiskus.

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