- Pflichtpraktika,
- Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen,
- Ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sowie
- Einstiegsqualifizierungen (EQ) oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung.
Hospitation
Alternativ zur Beschäftigung von Flüchtlingen als Praktikanten können diese auch als Hospitanten eingestellt werden. Hospitanten bekommen als Gast Einblick in die Unternehmensstrukturen. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitation auch keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden; es ist auch keine Zustimmung der BA erforderlich.
TIPP: Weitere Infos sowie die wichtigsten rechtlichen Regelungen finden Sie in einem Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“.